Bei meiner 28. Straßenblockade habe ich mit einer grünen Badewanne die Köhlbrandbrücke im Hamburger Hafen blockiert. Das war ein Protest von Extinction Rebellion gegen Erdgas, konkret in Form von LNG-Terminals und kolumbianische Kohle, die hier in Europa verbrannt wird. Deshalb hatten wir das Banner „Stoppt die Ausbeutung des globalen Südens“ dabei. Direkt neben der Brücke lagen gigantische Kohleberge aus dem globalen Süden. Der 13.08.2022 war ein großer Aktionstag: Zeitgleich blockierten eine Brücke weiter auch über eintausend Klimaaktivist:innen von Ende Gelände die einzige Schienenverbindung zum Containerhafen. Sie protestieren damit gegen den Ausbau fossiler Infrastruktur.
Aus dem Beschluss:
Der Angeschuldigte soll vor Eintreffen der Polizei seinen linken Arm in einem Metallrohr in einer Badewanne befestigt haben, die auf der linken Fahrspur der Köhlbrandbrücke festgeklebt und nicht zu bewegen gewesen sei.
Die Badewanne trug die Aufschrift ‚Erdgas ist keine Alternative’. Das Metallrohr war zusätzlich einbetoniert. Klar war, dass die Badewanne von der Fahrbahn weichen werde müssen.
Nach herrschender Meinung dürfte es sich bei dem Befestigen an eine Badewanne auf der Fahrbahn grundsätzlich um Gewalt im Sinne des $ 113 Abs. 1 StGB handeln.
Dieser herrschenden Meinung stimmt Richter Ketels nicht zu.
Die Staatsanwaltschaft möchte mir Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) vorwerfen, doch der Richter lehnt den beantragten Strafbefehl ab, sodass ich (vorerst) straffrei bleibe. Das begründet er mit dem Analogieverbot, also Artikel 103 des Grundgesetzes. Aus dem Beschluss:
Die Subsumtion des hiesigen Sachverhalts unter § 113 StGB ist nach Auffassung des Gerichts nicht mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar.
Da die Staatsanwaltschaft gegen meine Straffreiheit nach § 210 StPO Beschwerde eingelegt hat, habe ich am 15.08.2024 nun doch einen Strafbefehl erhalten. Ich habe Einspruch eingelegt.